Kategorie"F" - pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke („Feuerwerkskörper")
Kategorie F1:
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen
Mindestalter 12 Jahre
keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote)
Verwendung ggf. auch in geschlossenen Räumen zulässig (sofern die Gebrauchsanweisung nichts anderes festlegt)
Beispiele:
Rauch- und Blitzkugeln, Bengalhölzer, Knallerbsen, Tortensprüher,
Tischfeuerwerk, Party-Popper, Babyraketen, Wunderkerzen
Kategorie F2:
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen Lärmpegel besitzen;
Mindestalter 16 Jahre
keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote)
Verwendung in geschlossenen Räumen und im Ortsgebiet ist nicht zulässig (Ausnahmen sind ggf. möglich)
Beispiele:
Vulkane, Batteriefeuerwerk, Sonnen-(Feuerräder-)Feuerwerksraketen,
Reloadable Display-Shells, Fontänen, Römische Lichter,
Knallfrösche, Kubische Kanonenschläge, Knallkörper, Ladycracker
Kategorie F3:
professionelle Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet
Mindestalter 18 Jahre
Verwender bedürfen einer Sachkunde in Form eines Pyrotechnikausweises für die Kat. F3
Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer behördlichen (bescheidmäßigen) Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt
Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.
Kategorie F4:
professionelle Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen – für professionelle Pyrotechniker - vorgesehen sind
Mindestalter 18 Jahre
Verwender benötigen Fachkenntnisse in Form eines Pyrotechnikausweises für die Kat. F4
Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer behördlichen (bescheidmäßigen) Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt
Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.
Kategorie "T"- Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater.
Kategorie T1:
pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen
Mindestalter 18 Jahre
keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote)
Kategorie T2:
pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern,
die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen
Mindestalter 18 Jahre
Kategorie "P"-Sonstige Pyrotechnische Gegenstände.
Kategorie P1:
sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen
Mindestalter 18 Jahre
keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote);
Kategorie P2:
sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen
vorbehalten sind
Mindestalter 18 Jahre